§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 -
Mittwoch, 9. Mai 2007
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