Samstag, 2. Juni 2007

Pflichtangaben auf E-Mails

 Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I, 2553) sind mit Wirkung ab 01.01.2007 auch diverse Vorschriften, die sich mit Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen befassen, ergänzt worden.

Solche Pflichtangaben (z.B. Rechtsform der Gesellschaft, Geschäftssitz, Registergericht, alle Geschäftsführer etc.) müssen u.a. vorhanden sein auf den Geschäftsbriefen
des (im Handelsregister eingetragenen) Einzelkaufmanns (§ 730a HGB),
der Personengesellschaften (§§ 125a, 177a HGB),
der GmbH (§ 35a GmbHG),
der AG (§ 80 AktG),
der Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 PartGG) und
der Genossenschaft (§ 25a. GenossenschaftsG).

Diese Vorschriften hat der Gesetzgeber nun um die er unscheinbaren Worte „gleich in welcher Form " ergänzt. Somit ist nun auch klargestellt, dass die bislang für Geschäftsbriefe geltenden Angaben nun auch für den übrigen geschäftlichen Schriftverkehr, insbesondere also geschäftliche E-Mails, gelten.

Fehlen die vorgeschriebenen Angaben, kann das Registergericht ein Zwangsgeld bis zu 5.000 € verhängen (§ 14 HGB). Zudem können z.B. Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände, die nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt sind, Unterlassungsansprüche geltend machen und abmahnen.

Der sicherste Weg ist es, die Angaben auf der E-Mail selbst am Anhang oder am Ende aufzunehmen. Ein Link auf eine Webseite des Unternehmens wird wohl nicht ausreichen.

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